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Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der
KmB Technologie GmbH
Stand Mai 2007

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1. Geltungsbereich der Einkaufsbedingungen

1.1 Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, gelten für alle Bestellungen der KmB TECHNOLOGIE (KmB) ausschließlich diese Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es eines nochmaligen Hinweises durch die KmB bedarf.

1.2 Allgemeinen Geschäfts- oder Lieferbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich und vollumfänglich widersprochen.

2. Vertragsabschluss

2.1. Sämtliche Bestellungen und Annahmeerklärungen sowie Lieferabrufe bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform ist auch durch Übermittlung per Telefax oder per E-Mail gewahrt. Dies gilt auch für diesbezügliche Änderungen und Ergänzungen.

2.2. Die KmB ist zum Widerruf ihrer Bestellungen bis zum Zugang der Annahmeerklärung berechtigt. Der Lieferant kann das Angebot nur innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen seit Zugang des Angebots annehmen.

2.3. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen seit Zugang widersprochen hat. Die KmB wird den Lieferanten in dem Lieferabruf auf die Bedeutung des Schweigens hinweisen. Die in den Bestellungen genannten Lieferfristen und –termine verstehen sich eintreffend am angegebenen Lieferort.

2.4. Die KmB kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dies gilt auch für bereits ausgelieferte Produkte. Die dadurch bedingten Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Kosten sowie der Liefertermine, sind einvernehmlich zu regeln.

3. Preis

3.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie gelten bei seriellen Lieferungen für mindestens ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Serienlieferung. Dieser Zeitraum verlängert sich jeweils um ein weiteres, volles Kalenderjahr, sofern nicht spätestens vier Wochen vor Ablauf eine Preisveränderung angezeigt wird.

3.2. In den Produktpreisen sind Kosten für Verpackung, Versicherung, Fracht und Transport bis zur angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle enthalten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung 14 Tage nach Rechnungs- und Wareneingang mit 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen nach Schluss des Liefermonats mit 2 % Skonto und innerhalb von 90 Tagen netto. Die Zahlungsregulierung durch Nachnahme ist ausgeschlossen.

4.2. Bei Annahme einer verfrühten Lieferung richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

4.3. Bei mangelhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten.

5. Lieferung

5.1. Über jede Lieferung ist der KmB ein Lieferschein sowie eine gesonderte Rechnung zu erteilen. Beide müssen Sach- und Bestellnummer, die Stückzahl der fakturierten Gegenstände, (in jeder Sorte für sich aufgeführt), sowie Brutto- und Nettogewicht enthalten. Bezieht sich die Rechnung auf Waren verschiedener Bestellungen, so ist die zu jeder Bestellung gehörende Menge gesondert aufzuführen. Jeder Lieferung ist ein Packzettel mit genauem Inhaltsverzeichnis, und unter Angabe der Bestellnummer beizufügen.

5.2. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Sofern der Lieferant den Lieferverzug zu vertreten hat, ist die KmB berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % pro vollendeter Woche der Verspätung, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu verlangen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Der Lieferant ist berechtigt, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein Schaden nicht eingetreten ist oder der Schaden wesentlich geringer als die Pauschale ausgefallen ist. Die KmB behält sich die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens vor. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf die Geltendmachung eines Verzugsschadens.

5.3. Die KmB kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten, sofern der Lieferant die von der KmB gesetzte Nachfrist verstreichen lässt. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann die KmB nicht verlangen, soweit der Lieferant die nicht fristgerechte Lieferung nicht zu vertreten hat.

5.4. Kann die KmB aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen die bestellten Teile nicht annehmen, kann die KmB den Liefertermin um die Dauer der Annahmeverhinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben.

6. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung der Ware verbleibt bis zur Anlieferung an die von der KmB genannten Versandanschrift.

7. Qualität und Abnahme

7.1. Der Lieferant sichert zu, dass die Herstellung der Liefergegenstände im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems nach DIN/ ISO 9000 erfolgt und dass alle von ihm gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen dem neusten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sofern bei Normen keine spezielle Ausgabe vereinbart ist, gilt die zum Bestelldatum aktuelle Ausgabe als vereinbart.

7.2. Die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Maße, Gewichte und Stückzahlen der Lieferung sind verbindlich.

7.3. Die KmB wird die Lieferung unverzüglich nach Eingang auf offenkundige Mängel prüfen. Die Rügefrist für jede Art von Mängeln beträgt zwei Wochen. Bei verdeckten Mängeln beginnt die Rügefrist mit dem Zeitpunkt des Erkennens. Erst mit Ablauf der Rügefrist gilt die Lieferung als genehmigt. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Rüge.

8. Ansprüche der KmB bei Mängeln

8.1. Die KmB kann nach ihrer Wahl als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Für die Nacherfüllung setzt die KmB dem Lieferanten eine angemessene Frist.

8.2. Die KmB ist zur Ausübung ihres Rücktrittsrechts berechtigt, wenn der Lieferant die angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels verstreichen lassen hat, die Nacherfüllung auch beim zweiten Versuch fehlgeschlagen ist, der Lieferant die Nacherfüllung verweigert oder die Nacherfüllung für die KmB unzumutbar ist.

8.3. Anstelle des Rücktrittsrechts kann die KmB den Kaufpreis mindern.

8.4. Der Lieferant ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels verstreichen lassen hat, die Nacherfüllung auch beim zweiten Versuch fehlgeschlagen ist, der Lieferant die Nacherfüllung verweigert oder die Nacherfüllung für die KmB unzumutbar ist.

8.5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche betragen 36 Monate ab Gefahrübergang. Für im Wege der Nacherfüllung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, sofern der Lieferant die Nacherfüllung nicht aus Kulanz, zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten oder aus Interesse an der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung vornimmt. Der Lieferant hat der KmB diese Gründe schriftlich bei Vornahme der Nacherfüllung mitzuteilen.

9. Schadensersatz

9.1. Der Lieferant haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. Die Haftung für leichteste und mittlere Fahrlässigkeit wird nicht ausgeschlossen.

9.2. Der Umfang des Schadensersatzes beschränkt sich nicht auf den Mangelschaden.

10. Forderungsabtretung, Eigentumsvorbehalt und Aufrechnung

10.1. Ein Eigentumsvorbehalt ist nur dann wirksam, wenn er ausdrücklich gesondert vereinbart worden ist.

10.2. Eine Abtretung von Forderungen des Lieferanten gegen KmB ist nur mit deren schriftlicher Zustimmung zulässig.

10.3. Der Lieferant ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.

11. Schutzrechte

Der Lieferant hat die KmB von allen Ansprüchen freizustellen, die gegen sie oder deren Abnehmer wegen der einer von dem Lieferanten zu vertretenen Verletzung fremder Schutzrechte geltend gemacht werden.

12. Geheimhaltung

12.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

12.2. Zeichnungen, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände sowie Modelle, Matrizen, Werkzeuge oder sonstige Fertigungsmittel dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Sie dürfen des weiteren nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der KmB für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Die vorgenannten Gegenstände bleiben Eigentum der KmB und sind nach bestimmungsgemäßer Verwendung an diesen zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen ist ausgeschlossen. Eine Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und unter Beachtung der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

12.3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

12.4. Die Werbung mit der Geschäftsverbindung setzt die vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners voraus.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1. Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist der Sitz der KmB.

13.2. Ist der Lieferant Kaufmann, so ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Liefergeschäft Dessau. Die KmB ist berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

13.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Konventionen vom 01.07.1964 betreffend einheitlicher Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.

14.2. Die Einkaufsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in ihren übrigen Teilen wirksam. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

14.3. Wird über das Vermögen des Lieferanten die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist die KmB berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.


UNSERE ADRESSE

KmB Technologie GmbH
Industrieweg 9
D-39261 Zerbst / Anhalt

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